Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen Der Entwurf der Bundesregierung gemaess Bundesrats-Drucksache 629/92 vom 25.9.1992 Paragraph 69a Gegenstand des Schutzes (1) Programme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschliesslich des Entwurfsmaterials. (2) Der gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen eines Programms. Ideen und Grundsaetze, die einem Element eines Programms zugrunde liegen, einschliesslich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze sind nicht geschuetzt. (3) Programme werden geschuetzt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schoepfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfaehigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder aesthetische, anzuwenden. (4) Auf Programme finden die fuer Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhaeltnissen (1) Wird ein Programm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausuebung aller vermoegensrechtlichen Befugnisse an dem Programm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 ist auf Dienstverhaeltnisse entsprechend anzuwenden. Paragraph 69c Zustimmungsbeduerftige Handlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschliessliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. die dauerhafte oder voruebergehende Vervielfaeltigung, ganz oder teilweise, eines Programms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Uebertragen oder Speichern des Programms eine Vervielfaeltigung erfordert, beduerfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Uebersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Programms sowie die Vervielfaeltigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberuehrt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Programms oder von Vervielfaeltigungsstuecken, einschliesslich der Vermietung. Wird ein Vervielfaeltigungsstueck eines Programms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europaeischen Gemeinschaften im Wege der Veraeusserung in Verkehr gebracht, so erschoepft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfaeltigungsstueck mit Ausnahme des Vermietrechts. Paragraph 69d Ausnahmen von den zustimmungsbeduerftigen Handlungen (1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, beduerfen die in Paragraph 69c Nr. 1 und 2 genannten HandIungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fuer eine bestimmungsgemaesse Benutzung des Programms einschliesslich der Fehlerberichtigung durch jeden zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks des Programms Berechtigten notwendig sind. (2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie fuer die Sicherung kuenftiger Benutzung erforderlich ist. (3) Der zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks eines Programms Berechtigte kann ohne Zustimmung des Rechtsinhabers das Funktionieren dieses Programmes beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Ubertragen oder Speichern des Programms geschieht, zu denen er berechtigt ist. Paragraph 69e Dekompilierung (1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfaeltigung des Codes oder die Uebersetzung der Codeform im Sinne des Paragraph 69c Nr. 1 und 2 unerlaesslich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitaet eines unabhaengig geschaffenen Programms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: 1. Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfaeltigungsstuecks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermaechtigten Person vorgenommen; 2. die fuer die Herstellung der Interoperabilitaet notwendigen Informationen sind fuer die in Nr. 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugaenglich gemacht; 3. die Handlungen beschraenken sich auf die Teile des urspruenglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilitaet notwendig sind. (2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen duerfen nicht 1. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitaet des unabhaengig geschaffenen Programms verwendet werden, 2. an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies fuer die Interoperabilitaet des unabhaengig geschaffenen Programms notwendig ist, 3. fuer die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen aehnlicher Ausdrucksform oder fuer irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden. (3) Die Absaetze 1 und 2 sind so auszulegen, dass ihre Anwendung weder die normale Auswertung des Werkes beeintraechtigt noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers unzumutbar verletzt. Paragraph 69f Rechtsverletzungen (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Eigentuemer oder Besitzer verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfaeltigungsstuecke vernichtet werden. Paragraph 98 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Absatz 1 ist entsprechend auf Mittel anzuwenden, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Paragraph 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts lassen die Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Programme, insbesondere ueber den Schutz von Erfindungen, Topographien von Halbleiter-Erzeugnissen, Warenzeichen und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb einschliesslich des Schutzes von Geschaefts- und Betriebsgeheimnissen, sowie schuldrechtliche Vereinbarungen unberuehrt. (2) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Paragraph 69d Abs. 2 und 3 und Paragraph 69e stehen, sind nichtig. Nach Paragraph 137c wird folgender Paragraph 137d eingefuegt: Paragraph 137d Programme Die Vorschriften des achten Abschnitts des ersten Teils sind auch auf Programme anzuwenden, die vor dem (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geschaffen worden sind. Paragraph 69g Abs. 2 ist auch auf Vertraege anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind.